Bauleitung
Die gesetzliche Definition eines Bauleiters ist in § 45 LBO zu finden: „(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Entwurfsverfassers entspricht. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten; die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt. Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat er unverzüglich der Baurechtsbehörde mitzuteilen.
Der Bauleitung obliegt die Überwachung und Steuerung einer Baustelle beziehungsweise eines Teils einer Baustelle. Der Bauleiter kümmert sich darum, dass die anfallenden Bauarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt werden.
Bauleiter können sowohl auf Seiten der Bauherren, als auch auf Seiten der Bauunternehmer angestellt werden. Auch muss ein Bauzeitplan erstellt werden, Lieferungen und Leistungen müssen abgenommen sowie die Kosten kontrolliert werden.
Die Leistungen müssen auf das Objekt bezogen genau ausgeschrieben werden. Hierbei ist eine wesentliche Voraussetzung, dass eine Bestandsuntersuchung der Schäden, sowie die Wünsche des Bauherrn und die richtige Materialauswahl Bestandteil der Ausschreibung sind.
Eine perfekte Ausschreibung ist der erste Teilschritt hin zur Erstellung eines Werkes. Nur wenn die ausgeschriebenen Leistungen so ausgeführt werden, wie sie in der Leistungsbeschreibung aufgegeben sind, kann der Erfolg der Leistungen dann zu 100 % zum Erfolg führen. Um dies sicherzustellen ist eine Bauleitung meist erforderlich.
Abnahme von Bauleistungen
Wer Bauleistungen beauftragt oder erbringt, Handwerker beschäftigt oder sich selbst als Handwerker betätigt, sollte die rechtlichen Rahmenbedingungen, aus denen sich die eigenen Rechte und Pflichten ergeben, kennen. Ein Bauvertrag ist regelmäßig ein Werkvertrag, der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossen wird. Bei einem Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Auftraggeber zur Entrichtung der hierfür vereinbarten Vergütung. Von zentraler Bedeutung für die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ist die Abnahme. Die Abnahme
ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung und bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der vertraglich vereinbarten Gewährleistung durch den Auftragnehmer. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Werkbestellers verjähren erst mit Abnahme der Werkleistung. Jeder Handwerker und Bauunternehmer sollte besonderes Augenmerk auf die Durchführung einer Abnahme setzen. Denn ohne Abnahme ist ein Werklohnanspruch nicht fällig, und die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers wird nicht in Gang gesetzt.
Die Bestandsuntersuchung ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Planung, bevor die Ausschreibung beginnt. MEHR
Wenn Normen und Herstellervorgaben eingehalten werden, sind auch keine Schadensfälle zu erwarten. MEHR
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